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Full text of "[untitled] Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft / Journal of Institutional and Theoretical Economics, (1866-01-01), pages 467-468"

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Bodenwerth 


gesammte 
Hyp.-Schuld 


Hülfe der 

Creditanst. 


wie viel von 
der ganzen 
Schuld ? 


in 

% 


c. 2G400 M. F. 


5800 M. F. 


430 M. F. 


= >/u 


7,4 


n 6500 „ „ 


3600 „ „ 


230 „ n 


= »i« 


6,4 


n 3500 „ „ 


600 „ „ 


50 „ „ 


= Vw 


8,3 


n 9 <> 70 » » 


1500 . „ 


98 „ „ 


= V» 


6,6 



Litteratnr. 467 

diesen „Privathypothecarkredit" müsse man es mit .einer der Landwirt- 
schaft entsprechenden Tilgungsweise absehen. Ueber den geringen An- 
theil der Bodenkreditanstalten am gesammten Betrag der Hypothekar- 
schulden giebt der Verfasser S. 98 folgende Uebersicht, freilich ohne 
Angabe der Quellenbelege: 



Frankreich 
Preussen 
Bayern 
Oesterreich 
reebnet man jedoch die von den Sparkassen 
gewährten Hyp.-Darlehen hinzu 158 „ „ = V» 10,5 

— e. Theodor Saski, die volkswirtschaftliche Bedeutung des Ver- 
sicherungswesens, 2. Aufl. Leipzig 1866. 

Der Verfasser klagt die National-Oekonomie an, dem Versicherungs- 
wesen noch nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. 
Diess mag im Allgemeinen richtig sein; nur ist das, was der Verfasser 
nationalökonoraisch beibringt, der Nationalökonomie, wenn er von der 
knappen Darstellung der Compendien absehen will, doch keineswegs 
fremd gewesen, ja einzelne Zweige des Versicherungswesens sind in 
der nationalökonomiseben Litteratur bereits eingehender erörtert, 
als es in dem Schriftchen des Verfassers geschieht. Im Uebrigen 
verdient das letztere wegen der schlichten, klaren und gesunden Auf- 
fassung des wichtigen Gegenstandes nur Lob. Verdienstlich sind 
namentlich auch einzelne statistische Angaben, sowie die Bezeichnung 
der jetzigen Versicherungslitteratur , in deren Mitte der Verfasser als 
Herausgeber des „Jahrbuches für Versicherungswesen in Deutschland" 
steht. Gerechtfertigt ist der Eifer gegen die andauernde unsinnige 
polizeirechtliche Behandlung des Versicherungswesens in den deutschen 
Gesetzgebungen; eine einheitliche und freie Versicherungs-Gesetzgebung, 
wie sie auch die Denkschrift des Generaldirektors Knoblauch in Magde- 
burg fordert, ist in der That dringendes Bedürfniss. Gut sind Seite 57 f. 
die Vortheile der Lebensversicherung zusammengestellt : 

„1) Die Familie wird bei dem Tode des Ernährers vor Verarmung 
bewahrt oder das Vermögen derselben vermehrt sich. Dadurch werden 
Kapital und Geisteskräfte nutzbar gemacht, und der Produktion zu- 
geführt. 

2} Für die Erziehung und Ausbildung der Jugend können grössere 
Summen aufgewendet werden, als aufgewendet werden würden, wenn 
der Begriff „Sparsamkeit" vorwiegend in Acht gehabt werden muss. 

S^ Die Selbstständigkeit wird der Jugend früher garantirt und da- 
durch meistens eine produktivere Thätigkeit hervorgerufen. 



468 Litteratur. 

4) Die eventuelle GewisBheit, seine Angehörigen nach dem Tode, 
oder sieb selbst im Alter versorgt zu seben, verleiht grössere Thatkraft, 
und giebt dem Geiste eine auch für ungunstige Ereignisse wohlthätige, 
die Arbeitsstörung verhindernde Frische. 

5) Die Lebensversicherung kann Zwist und Streitigkeiten bei Erb- 
schafts-Ausgleichungen unmöglich machen und kann die durch alther- 
gebrachte Sitten und Formen erwachsenen Vermögensunterschiede aus- 
gleichen. 

6) Sie trägt zur Hebung des Credits bei. 

7) Sie kann ein von finanziellen Sorgen freies Alter gewähren. 

8) Sie hält zur Ordnung an, und veranlasst zu richtiger Eintheilung 
der Ausgaben, da die Nichtzahlung der Prämien den Verlust der Ver- 
sicherung oder die Verminderung der nach dem Tode zahlbaren Summe 
nach sich zieht. 

9) Sie gestattet freiere Disposition über den Besitz und damit dessen 
Benutzung zu wirthsebaftlichen Zwecken. 

10) Sie giebt Gelegenheit zur Versorgung von Bediensteten, Stiftung 
von Legaten, es können auf diesem Wege Kapitalien zu gemeinnützigen 
Unternehmungen geschaffen werden etc." 

Es waren in Deutschland versichert: 
Schluss 1858 bei 20 

Gesellschaften . . . 90,128 Personen mit 100,681,100 Thlr. 
Schluss 1860 bei 21 

Gesellschaften . . . 129,589 „ , 137,542,277 „ 

Schluss 1864 bei 27 

Gesellschaften . . . 280,394 n , 234,939,744 „ 



— e. Fachtmann, Gebundenheit oder freie Veräusflerlichkeit 
des bäuerlichen Grundeigentums im Königreich Hannover, 
Stade 1864. — Ein werthvoller Beitrag zur Politik der Agrargesetzgebung, 
von einem dem Leben durch Erfahrung nahestehenden Verwaltungs- 
beamten. Schon die orientirende Einleitung mit statistischen und rechts- 
geschichtlichen Belegen und mit Nachweisungen über die Wirkung der 
Gemeinheitstheilungen und Verkoppelungen ist dankenswerth. Der 
Verfasser ist ein Freund des Hofschlusses , und zwar in der doppelten 
Antipathie (S. 52 ff.) gegen Auskauf der Bauernhöfe durch den Gross 
grundbesitz und gegen Verzwergung, welche ja selbst so leicht nur das 
leidensvolle Uebergangsstadium zur Latifundienbildung ist. Seinen 
Standpunkt findet Fachtmann bestätigt durch eine Skizze der Agrar- 
verhältnisse und der Agrargesetze der verschiedenen Deutschen Staaten, 
wobei er jedoch die württembergischen Zustände zu schwarzsichtig auf- 
fasst , worauf wir , unter Hinweis auf die treffliche Darstellung der 
württ. Agrarverhältnisse in der 2. Auflage des „Königreichs Würt- 
temberg", gelegentlich aufmerksam machen. Der Verfasser bekämpft